Winterreifenpflicht gilt seit dem 4. Dezember 2010
Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen.
Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Sie sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
Wie ist die Mindestprofiltiefe?
Vorgeschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter, besser sind jedoch mindestens 4 Millimeter wie der ADAC empfiehlt, da der Halt eines Autos damit bei Schnee und Matsch besser ist.
Meine Empfehlung: Aus Sicherheitsgründen sollte man nicht darauf verzichten.
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sind verdoppelt worden. Beim Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte werden 40 Euro, statt bisher 20 Euro fällig. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. In beiden Fällen folgt ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister.
Diese Regelung gilt für alle Kraftfahrzeuge. Dazu gehören auch Motorräder.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr
Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein.
Folgende Änderungen sind dabei von praktischer Bedeutung:
1. Befristung der Führerscheindokumente Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1) unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen. Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.
3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen M und S. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit verworfen.
4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h- Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).
9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt. Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern, wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Stehoder Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Quelle: ADAC Stand: 17. Januar 2011
Führerscheinklassen / Fahrerlaubnisklassen
Übersicht aller Führerscheinklassen
KLASSE |
BESCHREIBUNG |
ALTER |
A unbeschränkt |
Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW. Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M |
25 Jahre |
A beschränkt |
Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW, (nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) Eingeschlossene Klassen: A1, M |
18 Jahre |
A1 | Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist. Eingeschlossene Klasse: M |
16 Jahre |
Mofa | Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum | 15 Jahre |
M | (Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h | 16 Jahre |
S | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und- einer Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg und (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie)- Hubraum max. 50 ccm (bei Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner)) oder - max. 4 kW Nutzleistung (bei anderen Verbrennungsmotoren z.B. Diesel) oder - max. 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotor | 16 Jahre |
B |
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und - Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. - Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugesund die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t (17 Jahr für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17")
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18 Jahre |
BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). Bei der Klasse BE sind die für die Klasse C1E geltenden Rahmenbedingungen (zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination ≤ 12 000 kg und zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≤Leermasse des Zugfahrzeugs) nicht anzuwenden. Hinweis: Die Obergrenzen zu den Gesamtmassen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Bestimmungen der StVZO. Führerscheininhaber der "alten" Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen (Achsabstand kleiner 1m)) mit Ihrem Fahrzeug ziehen. (17 Jahr für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17")
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18 Jahre |
C |
Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
18 Jahre siehe mittlere Spalte |
CE |
(Lastzüge und Sattelzüge) Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig |
18 Jahre siehe mittlere Spalte |
C1 |
Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
18 Jahre siehe mittlere Spalte |
C1E |
Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig |
18 Jahre siehe mittlere Spalte |
D | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: D1 |
21 Jahre |
DE | Omnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E |
21 Jahre |
D1 | Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig |
21 Jahre |
D1E | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen - mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E |
21 Jahre |
L | Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte öchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | 16 Jahre |
T | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Mindestalter: 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. Eingeschlossene Klassen: L, M, S |
16 Jahre siehe mittlere Spalte |